Die LAG DeQS Berlin Datenannahmestelle ist die Datenannahmestelle, an der die Leistungserbringer*innen die erhobenen Daten (das finale Ergebnisprotokoll und den aktuellen Datenstand) übermitteln. Zuständig für die Annahme von Daten im Bereich der vertragsärztlichen Leistungen ist die Datenannahmestelle der KV Berlin (DAS-KV. Im selektivvertraglichen Bereich obliegt diese Aufgabe der Vertrauensstelle in Berlin (VST_DAS).
- Die Datenannahmestelle prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit, soweit dies mit § 299 Absatz 1 Satz 7 SGB V vereinbar ist. Falls erforderlich, werden die Daten zusammen mit dem Ergebnis der Überprüfung an die Vertrauensstelle weitergeleitet.
- Die Datenannahmestelle ersetzt die personenbezogenen Daten der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch unterschiedliche Pseudonyme, die für jedes Verfahren spezifisch sind.
- Die Datenannahmestelle informiert, unterstützt und berät die jeweiligen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Rahmen der Datenannahme gemäß Absatz 1.
Arten von Annahmestellen
DAS der Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV/KZV): für vertragsärztlich (kollektivvertraglich)/vertragszahnärztlich erbrachte Leistungen
DAS der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG)in Berlin: für im Krankenhaus erbrachte Leistungen gemäß DeQS-RL."
DAS der Krankenkassen (KK): für Sozialdaten von Krankenkassen, die im Rahmen der QS-Verfahren mit den Angaben aus den QS-Dokumentationen zusammengeführt werden
Vertrauensstelle: Für Leistungen, die gemäß selektiven Verträgen erbracht werden.
Die Datenannahmestellen können ggf. vorhandene patientenidentifizierenden Daten(sog. PID-Daten, hierbei handelt es sich meist um die Krankenversichertennummer) nicht einsehen. Diese sind für die unabhängige Vertrauensstelle bestimmt.
Die Vertrauensstelle entschlüsselt die PID-Daten, erstellt ein nicht rückauflösbares Patientenpseudonym und übermittelt die Daten weiter an das IQTIG. Die Vertrauensstelle kann die medizinischen Daten nicht einsehen.
DAS Aufgaben
gemäß §9 Teil 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) umfassen unter anderem:
- Annahme der von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern sowie den Krankenkassenübermittelten Daten
- Prüfung der übermittelten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit
- Weiterleitung der Daten mit dem Ergebnis der Überprüfung an die Vertrauensstelle, sofern notwendig
- Ersetzung der die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer identifizierenden Daten durch ein pro Verfahren unterschiedliches Pseudonym
- Unterstützung der LAG bzw. der Bundesstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 bzw. § 10
- Unterstützung und Beratung der jeweiligen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Rahmen der Datenannahme 14 DeQS-RL Teil 1 - Rahmenbestimmungen
- Identifizierung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers gemäß § 17 Absatz
- soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach § 17 erforderlich ist 8. Weiterleitung der von der Bundesauswertungsstelle erstellten Rückmeldeberichte an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß § 18 Absatz 1
- Annahme von Aufstellungen zur Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) und von Konformitätserklärungen sowie Information der Bundesauswertungsstelle über fehlende Konformitätserklärungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3
- Erteilung von Bescheinigungen an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer über die im abgelaufenen Kalenderjahr vollständig dokumentierten Datensätze (Ist) gemäß § 15 Absatz 4
- Erstellung und Übermittlung von Berichten, aus der die Zahl der pro Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und Erfassungsjahr zu dokumentierenden Datensätze (Soll)hervorgehen, gemäß § 15 Absatz 5
- Beteiligung an der Datenvalidierung gemäߧ 16, soweit dies in den spezifischen Vorgaben zum Datenvalidierungsverfahren vorgesehen ist